Detektei Einstiegsgeld

Detektei Einstiegsgeld

Sollte der Gründer einer Detektei keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 haben, ist grundsätzlich kein Gründungszuschuss zu erhalten. Als Ersatz wurde das sogenannte Einstiegsgeld erschaffen, dass allen Existenzgründern zur Verfügung steht, die zumindest noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 vorzuweisen haben.

Dies klingt erst einmal recht positiv, stellt letztendlich aber nur eine sehr geringe Hilfe dar. Denn das Einstiegsgeld ist keinesfalls mit dem Gründungszuschuss gleichzusetzen. Dies ergibt sich zunächst einmal aus der geringeren Förderung. Während der Empfänger eines Gründungszuschusses 300 Euro im Monat erhält, bringt das Einstiegsgeld nur 172 Euro zusätzlich zum Arbeitslosengeld 2. Dieses Geld ist dann auch noch mit den Einnahmen des Betriebes zu verrechnen. Sollte die Detektei zum Beispiel zwischen 400 und 900 Euro einnehmen, darf der Existenzgründer hiervon nur 30 Prozent behalten. Sollte das Einkommen wiederum höher liegen (bis zu maximal 1.500 Euro), stehen dem Detektiv nur noch 15 Prozent des Einkommens zu, was bei dem Höchstbetrag genau 225 Euro wären. Das heißt in der Praxis. Der Detektiv erhält maximal 345 Arbeitslosengeld-2, 172 Euro Einstiegsgeld, 225 Euro aus den eigenen Einnahmen und das zusätzliche Wohngeld.

Von Vorteil ist lediglich die Tatsache, dass die sozialversicherungsbeiträge weiterhin über das Arbeitsamt laufen. Sobald aber ein vernünftiges Einkommen erzielt wird, sollte man sich unbedingt beim Finanzamt abmelden und somit auf das Einstiegsgeld verzichten. Von diesem Zeitpunkt an steht schließlich das gesamte Einkommen (sieht man einmal von der normalen Steuerzahlung ab) der Detektei zu.

Sep 11th, 2008 | By admin | Category: Finanzen