Detektei Gründungszuschuss
Wenn die Gründung einer Detektei ansteht, ist unter Umständen ein Zuschuss von staatlicher Seite anzufordern. Dieser sogenannte Gründungszuschuss wird bei einer Existenzgründung gewährt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. In dieser Hinsicht ist zunächst einmal der Anspruch auf das Arbeitslosengeld 1 von größter Relevanz. Der Zuschuss wird nämlich nur gewährt, sofern ein entsprechender Anspruch vorhanden ist. Das heißt: Der Existenzgründer muss entweder 12 Monate sozialversicherungspflichtig angestellt gewesen sein, oder die Arbeitslosigkeit muss sich direkt an den Bezug des Elterngeldes angeschlossen haben.
Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, muss ein Unternehmenskonzept und eine fachkundige Stellungsnahme eingereicht werden. Dies klingt erst einmal sehr kompliziert, ist letztendlich aber relativ einfach. Das Unternehmenskonzept muss beispielsweise nur 3 bis 10 Seiten lang sein und einen eher geringen Anspruch erfüllen. Somit ist die Anforderung weit geringer als es zum Beispiel bei einem Bankdarlehen der Fall ist.
Nicht viel schwieriger gestaltet sich die Erstellung der fachkundigen Stellungsnahme. Diese ist für gewöhnlich von einem Unternehmensberater oder einer zuständigen Stelle für Detektive auszufüllen. Somit gestaltet es sich für den Gründer der Detektei sehr einfach, einen entsprechenden Antrag einzureichen.
In dieser Hinsicht ist es von großem Vorteil, dass ein Antrag auf Gründungszuschuss nicht abgelehnt werden darf, sofern die Voraussetzungen erfüllt wurden. Somit ist sichergestellt, dass eine Detektei in den ersten 9 Monaten einen Zuschuss von 300 Euro monatlich erhält. Darüber hinaus kann eine Detektei auch noch beantragen, dass diese Leistung über weitere 6 Monate bewilligt wird.