Detektei Umsatzsteuer

Detektei Umsatzsteuer

Sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen wird, muss eine Detektei grundsätzlich eine Umsatzsteuer berechnen. Diese beläuft sich auf 19 Prozent des Gesamtpreises und ist vom Kunden zu tragen.

Für eine Detektei kann dies von großem Vorteil sein. Schließlich ist man somit zum Vorsteuerabzug berechtigt, was eine gravierende Ersparnis hinsichtlich der Betriebsausgaben mit sich bringt.

Ein Beispiel: Eine Detektei erwirbt einen neuen Computer, eine Minikamera und ein Fachbuch für Detektive. Der Gesamtpreis beläuft sich auf 1.230 Euro. Sofern der Detektiv zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er sich die Umsatzsteuer in Höhe von 233,70 Euro (19 Prozent des Warenwertes) zurückholen, wodurch sich die eigentliche Ausgabe auf 1.996,30 Euro reduzieren würde. Selbiges lässt sich auch bei allen anderen Einkäufen durchführen, die ebenfalls einen betrieblichen Zweck erfüllen.

Hieraus ergibt sich die Tatsache, dass eine Detektei im Regelfall gut beraten wäre, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Andererseits wäre schließlich kein Vorsteuerabzug möglich, wodurch man letztendlich höhere Betriebsausgaben hätte.

Sofern man unserem Rat folgen und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchte, allerdings ein Einkommen von maximal 17.500 Euro im Jahr hat, ist in der steuerlichen Erfassung anzugeben, dass man die Kleinunternehmerregelung nicht beansprucht.

Aber Vorsicht: Wenn sich eine Detektei zu diesem Schritt entschließt, ist sie hieran für 5 Jahre gebunden. Das heißt: Auch wenn das Einkommen dauerhaft unter der Grenze liegt, darf die Kleinunternehmerregelung in den folgenden 5 Jahren nicht mehr beansprucht werden.

Dies mag zwar erst einmal abschreckend erscheinen, ist aber dennoch zu empfehlen. Schließlich hat eine Detektei hohe Betriebsausgaben, wodurch sich der Vorsteuerabzug sehr rentieren wird.

Sep 10th, 2008 | By admin | Category: Steuern Detektive