Detektivbüro steuerlich absetzen
Jeder selbstständige Detektiv wird sich die Frage stellen, ob das Detektivbüro in den eigenen vier Wänden oder außerhalb der privaten Räumlichkeit stationiert sein soll. Aus steuerlichen Gründen wäre letztere Alternative zu bevorzugen. Sollte sich das Detektivbüro nämlich daheim befinden, könnten die anteiligen Mietausgaben steuerlich nicht geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass das Büro eines Detektivs nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Mietet man jedoch eine separate Räumlichkeit an, so gelten die hieraus entstehenden Kosten als Betriebsausgaben, welche in voller Höhe steuerlich abzusetzen sind. Dies gilt nicht nur für die Mietausgaben sondern auch für alle anderen Kosten (Heizung, Wasser, Renovierung etc.).
Somit wäre jeder Detektiv gut beraten, eine zusätzliche Räumlichkeit anzumieten. Darüber hinaus macht es natürlich auch einen besseren Eindruck, wenn man seine Auftraggeber in einem separaten Detektivbüro begrüßen kann.
Hinsichtlich des Büroinventars ist es wiederum völlig irrelevant, wo sich das Detektivbüro befindet. So oder so können alle Büromöbel und Geräte steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist nur, dass die Gegenstände auch wirklich einem betrieblichen Zweck dienen. Der Computer für das Detektivbüro ist somit z.B. in voller Höhe abzusetzen.
Aber Achtung: Hinsichtlich der Steuerabschreibung gibt es spezielle Vorgaben. Die Wirtschaftsgüter (völlig gleich welcher Art) dürfen nämlich nur direkt geltend gemacht werden, sofern sie einen maximalen Wert von 410 Euro (netto) haben. Handelt es sich hingegen um eine höhere Ausgabe, wird eine sogenannte Abschreibung vollzogen. Das heißt: Der Anschaffungspreis wird verteilt auf mehrere Jahre steuerlich abgesetzt. Über welchen Zeitraum die Abschreibung vonstatten gehen soll, kann der Detektivbüro-Besitzer der AfA-Tabelle des Finanzministeriums entnehmen.