Detektive und Arbeitslosengeld

Detektive und Arbeitslosengeld

Auch wenn die meisten Detektive viel zu tun haben, ist man vor einer mangelnden Auftragslage nie geschützt. Speziell nachdem ein Großauftrag abgeschlossen wurde, der einen voll und ganz einspannte, kann es sehr schwierig sein, im direkten Anschluss neue Auftraggeber zu finden.

Diese Tatsache macht vielen selbstständigen Detektiven schwer zu schaffen. Schließlich muss ein beständiges Einkommen erzielt werden, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Was ist also zu tun, wenn die Aufträge einmal ausbleiben? Droht in solch einem Fall gleich die Armut?

In dieser Hinsicht können alle Detektive ganz beruhigt sein. Sollte das Einkommen nämlich wirklich zu gering sein, um hiervon den Lebensunterhalt zu finanzieren, erhält man staatliche Unterstützung. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um das typische Arbeitslosengeld 1. Selbstständige haben schließlich keine Arbeitslosenversicherung, wodurch sie auch keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld haben. Stattdessen ist das aufstockende Arbeitslosengeld 2 zu beantragen. Die Höhe dieses Zuschusses bemisst sich einerseits aus dem Einkommen, andererseits auch aus dem Arbeitslosengeld 2 Anspruch. Detektive mit mangelnder Auftragslage erhalten also die Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und der Höhe vom Arbeitslosengeld 2.

Ein Beispiel: Peter Müller arbeitet als freiberuflicher Detektiv und nimmt im Januar, aufgrund der mangelnden Auftragslage, nur 500 Euro ein. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld beläuft sich wiederum auf 890 Euro. In diesem Fall würde Peter Müller 390 Euro erhalten.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das vorhandene Geld und das Einkommen des Ehepartners mitberechnet wird. Verdient der Ehepartner also viel Geld oder ist ein gut gefülltes Sparbuch vorhanden, verfällt der Anspruch auf das aufstockende Arbeitslosengeld. Hierüber müssen Detektive grundsätzlich informiert sein.

Sep 11th, 2008 | By admin | Category: Finanzen